H-ITpartner  - IT Handel und Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

 

H-ITPARTNER PETER HABERMEHL

Alandweg 38, Hannover

 

1. Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden, gerechnet ab dem Zugang bei uns. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unterlagen, Musterstücke, Zeichnungen, Informationen und Vorschläge bleiben unser geistiges Eigentum. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.

2. Vertragsgegenstand

Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung; andernfalls dient die Darstellung von Eigenschaften nur der Identifikation des Liefergegenstandes. Die Mitteilungen in zur Kundeninformation übergebenen Schriftstücken usw. dienen lediglich der Produktbeschreibung und sind keine Eigenschaftszusicherungen. Daten-, Zahlen-, Maßangaben usw. werden nur der Größenordnung nach richtig angegeben. Der für die Programmlieferung notwendige Datenträger ist im Preis enthalten. Der Kunde trägt das Risiko, da Auswahl und Spezifikation des Liefergegenstandes seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Er muß sich im Zweifel vor Auftragsabschluß fachkundig und neutral beraten lassen. Wir können ganz oder teilweise Programme und Leistungen Dritter verwenden.

3. Vorgaben des Kunden und Pflichtenheft

Wünsche und Vorgaben des Kunden, die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen, bedürfen stets derSchriftform. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, können wir Gesprächsnotizen fertigen. Diese Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn wir sie dem Kunden unter schriftlichem Hinweis auf diese Rechtsfolgen überlassen und er binnen 10 Tagen nicht schriftlich widerspricht. Bei der Erstellung von Individualsoftware größeren Umfangs fertigen wir ein Pflichtenheft, das unter den in 2 genannten Voraussetzungen beiderseits verbindlich wird. Gegebenenfalls wird der Leistungsumfang durch Zusatzaufträge bei angemessener Vergütung erweitert; Zusatzaufträge sollen schriftlich geschlossen werden.

4. Urheber- und Nutzungsrecht

Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen nach § 12 – 267 UrhG an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und –abwicklung einschließlich Gewährleistung und Wartung erstellten Unterlagen, Informationen und Vertragsgegenständen steht ausschließlich uns zu. Wir überlassen dem Kunden an den Vertragsgegenständen eine schuldrechtliche Nutzungsbefugnis. Die Nutzung darf nur auf einer Zentraleinheit und nur für Unternehmenszwecke, nicht für Zwecke Dritter erfolgen. Die Nutzung muß vertragsgemäß sein. Vertragsgemäß ist nur eine Nutzung, bei der die Programme mit Hilfe der im Bedienerhandbuch beschriebenen Anweisungen ausgeführt werden, außerdem das Herstellen von Kopien in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung nach 6. Das Verändern der Programme ist nicht vertragsgemäß. Während der Nutzung des Programmes muß der Originaldatenträger vorhanden sein. Demonstrationsprogramme dürfen nur zur Demonstration und zum Testen, nicht zu administrativen Zwecken genutzt werden. Wird die Software nicht zur eigenen Nutzung, sondern zur Weitergaben erworben, so gilt 22.

5. Vertragsstrafe bei verbotener Nutzung

Für jede Nutzung eines gelieferten Programms außerhalb des vertraglich festgelegten Bereichs (vgl. 4, 22; insbesondere bei Nutzung nach Beendigung des Nutzungsrechts, Nutzung außerhalb des sachlichen oder örtlichen Nutzungsbereichs, Nutzung durch Dritte oder für Dritte) wird als Vertragsstrafe das 1,5-fache der Lizenzgebühr in Rechnung gestellt, und zwar für jede Zentraleinheit, auf der das Programm aufgrund der Vertragsverletzung benutzt werden konnte. Dem Kunde steht der Beweis frei, daß das Programm nicht benutzt wurde. Es bleibt uns vorbehalten, höhere Schäden geltend zu machen und eine schriftliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verlangen. Wir verweisen auf das Kündigungsrecht nach 21 Abs. 2

6. Vervielfältigung

Das Programm darf nur zu Sicherungs- und Archivierungszwecken vervielfältigt werden. Stets dürfen höchstens 3 Kopien vorhanden sein. Das Verbot der Mehrfachnutzung ist zu beachten. Schriftliche Unterlagen dürfen nicht, auch nicht auszugsweise vervielfältigt werden. Der Kunde kann weitere Exemplare der schriftlichen Unterlagen bei uns entgeltlich erwerben. Wenn uns der Verlust des Programmes glaubhaft gemacht wird, ersetzen wir dem Kunden nach Möglichkeit das Programm zu unseren Selbstkosten zuzüglich 10 % der Lizenzgebühr.

7. Geheimhaltung

Die Vertragsgegenstände dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter des Kunden, soweit nicht die Benutzung der Vertragsgegenstände zu ihren Dienstpflichten gehört. Alle Mitarbeiter, die Zugang zu den Gegenständen haben können, sind schriftlich über das eingeschränkte Nutzungsrecht und über die Strafbarkeit und Schadenersatzpflicht einer jeden darüber hinausgehenden Nutzung zu belehren. Der Kunde steht für diese Geheimhaltung ein.

8. Liefer- und Leistungsfristen

Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindliche Mindestangaben. Fristen werden stets um den Zeitraum verlängert, während dessen wir auf Nachrichten oder Informationen des Kunden warten (z. B. Vorgaben nach 3 Abs. 1, Stellungnahme nach 3 Abs. 2 oder 10 Abs. 3, auf Entscheidung, Aufklärungen oder Fehlerinformationen). Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen zumindest 20 Arbeitstage betragen. Fristen gelten auch dann als eingehalten, wenn sie um einen für die Belange des Kunden bedeutungslosen Zeitraum überschritten sind. Wenn der Kunde infolge einer Verzögerung die Vertragsdurchführung durch uns aufgibt, steht im Schadenersatz nur zu, wenn wir die Verzögerung durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Diese Regelungen gelten für Liefer- und Leistungsfristen aller Art, z. B. auch Gewährleistungspflichten.

9. Nebenleistungen

Auf Anforderung des Kunden sorgen wir für Transport, Installation und Test der Liefergegenstände, außerdem für Schulung des Personals. Hierfür werden zusätzlich angemessene Vergütungen berechnet.

10. Abnahme

Beide Parteien können Teilabnahmen verlangen, und zwar jeweils nach Abschluß üblicher Leistungsstufen. Der zum Abnahmetermin vorgelegte Leistungsstand und die Abnahmeerklärung sind verbindlich. Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Vertragspartners. Wir führen Veränderungen und Zusätze bei abgenommenen Teilbereichen nur gegen zusätzliches angemessenes Entgelt durch. Wir können eine schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden verlangen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn die Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel hat. Leistungen, die dem Kunden mit der schriftlichen Aufforderung zur Abnahme vorgelegt werden, gelten als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen 10 Arbeitstagen eine anderslautende schriftliche Nachricht gibt und auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen war. Diese Regelungen gelten auch für Teil­abnahmen.

11. Funktionsvorleistungen des Kunden

Der Kunde wird angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, daß ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar durch ein Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose usw. Wir weisen den Kunden nachdrücklich auf die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Datensicherung hin.

12. Gewährleistung

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß nach dem Stand der Technik Fehler auch bei sorgfältiger Erstellung der Software nicht ausgeschlossen werden können. Wir leisten Gewähr dafür, daß die Programmfunktion entsprechend den Programm­beschreibungen und einem eventuellen Pflichtenheft fehlerfrei ausführbar sind. Nutzungsbeschränkungen oder Fehler, die durch Bedienung, Hardware, Betriebssystem, Systemumgebung usw. verursacht oder mitverursacht sind oder sein können, können uns so lange nicht angelastet werden, als solche uns nicht betreffenden Störungen nicht ausgeräumt oder ausgeschlossen sind. Wir leisten Gewähr in erster Linie durch Nachbesserung. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen einer neuen Programmversion (ggf. gegen angemessenen Aufpreis für Programm­erweiterungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Version) oder dadurch, daß wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist also durch Nachbesserung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich. Die Wahl der Nachbesserungsart steht uns zu. Eine neue Programmversion ist vom Kunden auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu hinnehmbaren Anpassungs- und Umstellungs­problemen führt. Voraussetzung der Nachbesserung ist eine Fehlermeldung nach 13 Abs. 2. Falls die Nachbesserung - ggf. nach mehreren Versuchen nicht gelingt oder für den Kunden unzumutbar ist oder durch uns unbillig verweigert wird, hat der Kunde das Recht, die Vergütung herabzusetzen (Minderung) oder den Vertrag rückgängig zu machen (Wandlung). Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Aufwendungen für Mängelbeseitigung durch Dritte schulden wir nicht. Für Schadenersatzansprüche gilt 14. Jede Gewährleistung erlischt, wenn das Programm entgegen 4 Abs. 2 und 22 genutzt wurde (insbesondere, wenn es ohne unsere schriftliche Zustimmung verändert wurde) und der Kunde nicht beweist, daß der Mangel von einer vertragswidrigen Nutzung unabhängig ist. Wir leisten in angemessenem Umfang Unterstützung zur Aufklärung einer Betriebsstörung, wenn zweifelhaft ist, ob ein Mangel vorliegt, oder ob der Mangel unserer Software oder einem anderen Bestandteil der EDV-Installation zuzuordnen ist. Wir stellen den Aufwand in Rechnung, soweit nicht unsere Verantwortlichkeit für die Betriebsstörung festgestellt wird. Der Kunde gibt uns zum Zweck unserer Gewährleistungsmaßnahmen alle notwendige Unterstützung, insbesondere durch Fehlermeldung nach 13 Abs. 2, Einblick in die Betriebsunterlagen, Benutzung der EDV-Anlagen, Zugang zu den Betriebsräumen usw.

13. Mängelrüge

Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen sofort gründlich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Der Kunde wird eine Rüge stets schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangel vorbringen. Zu diesem Zweck dokumentiert der Kunde den Betriebsablauf einschließlich Fehlermeldungen mit der erforderlichen Genauigkeit. Verspätet oder unzureichende Mängelrügen befreien uns von der Gewährleistung. Soweit wir dennoch tätig werden, stellen wird den Aufwand, insbesondere den Mehraufwand bei unzureichender Fehlerdokumentation, in Rechnung.

14. Haftung

Wir leisten Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln:

Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft leisten wir in vollem Umfang Schadenersatz. In anderen Fällen ersetzen wir bei mittlerer Fahrlässigkeit die Hälfte des Schadens, wobei unser Zahlungspflicht im Zusammenhang mit diesem Vertrag insgesamt auf die Lizenzgebühr nach 16 beschränkt ist. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nicht. Uns bleibt insbesondere der Einwand des Mitverschuldens des Kunden offen. Die gilt insbesondere

für Schäden aus Datenverlust, durch Fehlbedienung und durch unzureichende Vorkehrungen gegen EDV-Störungen.

15. Verjährung

Die Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Für Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Nebenpflichtverletzung, Verzug oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde vom Schaden Kenntnis erlag. Eine Hemmung der Verjährungsfrist endet, wenn Verhandlungen über Ansprüche des Kunden oder Mängel länger als einen Monat ruhen oder wenn Stellungnahmen zu Mängeln von uns länger als zwei Monate rügelos nicht abgegeben werden.

16. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

Der Kunde bezahlt für die in diesem Vertrag umschriebenen Leistungen eine einmalige Lizenzgebühr entsprechend der Vereinbarungen, hilfsweise entsprechend unserer Preisliste. Für Nebenleistungen (8) stellen wir angemessene Entgelte in Rechnung. Zu allen Zahlungen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.

17. Zahlung

Die Lizenzgebühr für unverändert zu liefernde Standardsoftware ist, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach Lieferung und Zugang einer entsprechenden Rechnung fällig. Sind auf Angeboten Auftragsbestätigungen oder gestellten Rechnung andere Zahlungsbedingungen ausgewiesen, so haben diese Vorrang. Die Lizenzgebühr für andere Software (insbesondere Individualsoftware) ist in folgenden Raten zu leisten:

- 1/3 bei Vorlage des Pflichtenheftes,

- 1/3 bei Abnahme, hilfsweise Fertigstellung des Feinkonzeptes

- 1/3 nach Abnahme des letzten Leistungsteils, jeweils eine Woche nach

Zugang einer entsprechenden Rechnung

Zahlungen auf Nebenleistungen werden zum Leistungszeitpunkt durch Rechnung angefordert. Zahlungen unter 150,--€ netto verlangen wir als Vorkasse oder per Nachnahme. Bei Verzug berechnen wir den uns entstehenden Zinsaufwand, zumindest 3 % über dem Diskontsatz der Bundesbank. Soweit wir Eigentumsrechte und andere Rechte (z. B. urheberrechtliche Befugnisse) auf den Kunden übertragen, behalten wir uns die Rechte bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden können wir stets durch Stellen einer Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung abwenden.

18. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

19. Rechte Dritter

Wir stehen dafür ein, daß der Übertragung von Nutzungsrechten entsprechend diesem Vertrag keine Rechte Dritter entgegenstehen. Gegebenenfalls haften wir entsprechend 14.. Für den Fall, daß Dritte dem Kunden gegenüber entgegenstehende Rechte behaupten, wird er uns unverzüglich schriftlich und umfassend informieren. Wir unterstützen ihn bei der Abwehr solcher Ansprüche. Auf unseren Wunsch räumt der Kunde uns das Recht ein, die Auseinandersetzung zu führen; in diesem Fall stellen wir den Kunden von Verfahrenskosten frei.

20. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir persönliche Daten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung speichern und maschinell verarbeiten.

21. Vertragsende

Grundsätzlich steht dem Kunden das Nutzungsrecht (4 Abs. 2-4) zeitlich unbegrenzt zu. Aus wichtigem Grund jedoch dürfen wir das Nutzungsrecht fristlos durch schriftliche Erklärung kündigen. Einer solchen Kündigung soll eine schriftliche Abmahnung vorausgehen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Kunde das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht überschreitet oder wenn die

Geheimhaltung gegenüber Dritten gebrochen oder nicht mehr gesichert ist oder wenn der Kunde den Betrieb aufgibt oder aus anderem Grund das Programm dauerhaft nicht mehr benötigt. In diesem Fall hat der Kunde alles aus dem Vertrag erhaltene, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 1, herauszugeben und die Programme zu löschen. Die komplette

Herausgabe und Löschung hat er uns gegenüber eidesstattlich zu versichern. Für den Fall, daß der Kunde Anspruch auf Rückgewähr von Lizenzgebühren hat gilt eine angemessene Softwarenutzungsdauer von fünf Jahren.

22. Sonderregelung für Softwarehändler

Wer Software zur Weiterveräußerung an einen Dritten erwirbt (Händler), darf sie nicht selbst nutzen, sondern ausschließlich diesem Dritten weitergeben. Nur spezielle Demonstrationsprogramme dürfen zu Vorführzwecken auf einem Rechner des Händlers oder auf Rechnern seiner Kunden installiert werden. Auf Rechnern der Kunden muß die

Demonstrationssoftware speziell für den Kunden bei uns bestellt und von uns für den Kunden eingerichtet werden oder wir werden spezielle Demonstrationssoftware zur legalen Weitergabe an Interessenten oder Kunden bereitstellen. 4 ist stets zu beachten. Der Händler muß dem Kunden stets die Originaldisketten überlassen (vgl. 4 Abs. 3 Satz 3). Falls nach Auslieferung des Original-Programmträgers durch uns an den

Händler der Original-Programmträger bis zu einer anderweitigen Regelung bei uns zu hinterlegen. Zu diesem Zweck verlangt er den Datenträger vom Kunden heraus; wir können jederzeit die Abtretung dieses Herausgabeanspruchs verlangen. Der Händler haftet ohne weiteres Verschulden für alle Nachteile und jeden Aufwand, die uns aus der Nichteinhaltung dieser Regeln entstehen.

23. Schlußvorschriften

Gerichtsstand ist für alle Ansprüche in Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit der Kunde Vollkaufmann oder gleichgestellt ist, Sitz des Auftragnehmers. Wir haben jedoch das Recht, dem Kunden auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der Vertrag im übrige Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien zur Überlassung der Software sind ausschließlich durch diesen Vertrag und die Urkunden, auf die in diesem Vertrag verweisen wird, bestimmt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung. Schriftformerfordernisse, die durch Gesetz oder diesen Vertrag aufgestellt sind, sind stets Wirksamkeitsvoraussetzungen und können nur schriftlich abbedungen werden.

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